Personal in der EU im Homeoffice beschäftigen

Folgende Frage wurde uns letzte Woche von einem Praxisinhaber gestellt:

Die leitende Mitarbeiterin unseres Mandanten möchte ihren Lebensmittelpunkt plötzlich nach Dänemark verlagern.  Die Mitarbeiterin soll weiterhin für die in Deutschland ansässige Praxis aus dem Homeoffice tätig werden. Unser Mandant hat von seinem Steuerberater zunächst die Empfehlung erhalten, der Mitarbeiterin soll lediglich das Bruttogehalt ausgezahlt werden. Um die Abführung der Abgaben solle sich dann die Mitarbeiterin im Ausland selbst kümmern.
Der Sachverhalt ist nicht so einfach, wie zunächst angenommen.

Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Punkte auf, die bei einem solchen Sachverhalt zu berücksichtigen sind:

1. Homeoffice als feste Betriebsstätte begründet? 

Bei solch einem Sachverhalt muss sich das ausländische Unternehmen mit der Thematik der Betriebsstätte auseinandersetzen. Vorteilhaft wäre es im internationalen Bereich, natürlich keine Betriebsstätte zu gründen
Denn sofern keine Betriebsstätte vorliegt, entsteht keine Steuerpflicht im In- oder Ausland. Nicht immer ist dies aber möglich. 

Liegt eine Betriebsstätte vor, so entsteht auch die Steuerpflicht und zu beachten sind: 

  • Ggf. höhere Steuerbelastung im Ausland
  • Ausländische Steuererklärungspflichten
  • Eigene Gewinnermittlung der Betriebsstätte (Besonders die Gewinnermittlung gestaltet sich im Homeoffice deutlich schwieriger.)

Es ist zu prüfen, ob Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens (hier aus DE), welche in Dänemark im Homeoffice tätig sind, im Rahmen der Tätigkeit eine ertragsteuerliche feste Betriebsstätte begründen. Die dänischen Steuerbehörden und Steuerberater sowie die Deutsch-Dänische Handelskammer können Ihnen hierbei weiterhelfen. 

2. Wir empfehlen in solchen Sachverhalten eine verbindliche Feststellung durch die Steuerbehörde:

  • Arbeitgeber haben die Möglichkeit, durch die dänische Steuerbehörde verbindlich festzustellen, ob die angestrebte Tätigkeit des Arbeitnehmers eine Betriebsstätte begründet wird oder nicht.
  • Sofern durch die Vorabanfrage festgestellt wird, dass die angestrebte Tätigkeit keine Betriebsstätte begründet, so folgt die dänische Finanzverwaltung dieser Auffassung und es wird verbindlich für fünf Jahre festgestellt und festgelegt, dass keine feste Betriebsstätte vorliegt. 
  •  Im Falle dessen, dass die dänische Finanzverwaltung dieser Auffassung nicht folgt, so ist durch das ausländische Unternehmen der dänische Gewinn zu ermitteln. Auf den ermittelten dänischen Gewinn werden 22 Prozent Körperschaftssteuer erhoben. 

3. Steuerliche Erklärungen über einen Steuerberater in Dänemark abwickeln

Es empfiehlt sich, mit den Außenhandelskammern Kontakt aufzunehmen. Diese können sie fachlich schnell unterstützen. Den Prozess begleiten wir gerne. 

Ihr KMW TAX I Team